Das E-Health-Gesetz als Startplan für die Digitalisierung des Gesundheitswesens
Am 29. Dezember 2015 trat das E-Health-Gesetz in Kraft. Diese Regelung ist die Grundlage, auf der eine solide digitale Infrastruktur im Gesundheitswesen aufgebaut wurde und weiterhin wird. Damit hielt die moderne Technologie Einzug bei Ärzten, Patienten, Krankenhäusern und Krankenversicherungen.
Alle Neuerungen wie die elektronische Patientenakte, e-Rezepte, Videosprechstunden beim Arzt oder die Verschreibung von Gesundheits-Apps gehen auf die Vorgaben und Pläne aus dem E-Health-Gesetz zurück.
Was steht also drin in dem Gesetz? Was hat sich schon verändert und was ist noch Zukunftsmusik?
WAS IST DAS?
Das E-Health-Gesetz: Was ist das für ein Gesetz?
Der Name „E-Health-Gesetz“ ist eine alltagssprachliche Abkürzung. Im offiziellen Rahmen sprechen die Experten vom „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“. Der englische Begriff E-Health (Englisch für „elektronische Gesundheit) fasst die vielen Optionen von digitaler Kommunikations- und Informationstechnologie für die Gesundheitsversorgung zusammen.
Die Richtung, die sich das Gesundheitswesen wünscht, ist der Weg vom geduldigen Papier hin zu schnellem Info-Austausch am Puls der Zeit und attraktiven Service-Angeboten für Patienten. Denn selbstverständlich möchten auch Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen und andere Institute rund um Medizin und Gesundheit die Vorteile der Digitalisierung nutzen. Sie wollen Patientendaten per Mausklick abrufen können und nicht erst Akten per Post hin- und herschicken.
Das E-Health-Gesetz ist der Startschuss, damit dieser Wunsch umgesetzt wird, in verschiedenen Bereichen und auf unterschiedlichen Ebenen. In Kraft trat es am 29. Dezember 2015. Ab dann wurde es in Deutschland möglich, die neuen Anwendungen für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) einzuführen und zu nutzen.
ZIELE DES GESETZES
Warum gibt es das Gesetz?
Auf der einen Seite steht der Wunsch, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, ob zur Verbesserung der Patientenbetreuung, um Verwaltungsprozesse zu vereinfachen, Kosten zu sparen oder um wirtschaftlich und konkurrenzfähig zu bleiben.
Auf der anderen Seite steht das Ziel, sorgsam mit den sensiblen Daten umzugehen. Denn so komfortabel es für einen Arzt ist, wenn er sich mit wenigen Klicks die Patientendaten herbeiholen kann – so risikoreich wäre ein unvorsichtiger Umgang mit den persönlichen Daten.
Der Umgang mit den Personendaten und den Datenmengen will organisiert sein. Hier kommt das E-Health-Gesetz ins Spiel: Es liefert die Roadmap für den Aufbau einer sicheren Infrastruktur zum Datenaustausch und zur Einführung von digitalen Anwendungen im Gesundheitsbereich.
Damit die Neuerungen zügig eingeführt werden können, müssen alle mitmachen und zusammenarbeiten. Daher enthält das E-Health-Gesetz auch Fristen und Sanktionsregelungen, falls die Zielvorgaben nicht eingehalten werden.
Diese Ziele verfolgt das E-Health-Gesetz:
- Moderne medizinische Anwendungen sollen zügig eingeführt und genutzt werden können.
Das betrifft etwa Verwaltung und Abruf der Versichertenstammdaten, die Erfassung von Notfalldaten, einheitliche Medikationspläne sowie den elektronischen Arztbrief.
- Die Kommunikation zwischen verschiedenen IT-Systemen im Gesundheitswesen soll einfacher werden.
Hier soll ein sogenanntes Interoperabilitätsverzeichnis helfen, den Austausch zu verbessern.
- Eine Telematikinfrastruktur soll aufgebaut werden.
Diese soll die Basis für den Datenaustausch im deutschen Gesundheitswesen bilden.
- Telemedizinische Leistungen, wie Videosprechstunden, sollen gefördert werden.
SCHWERPUNKT
Telematikinfrastruktur: das Herzstück des digitalisierten Gesundheitswesens
Der technische Begriff Telematikinfrastruktur (TI) beschreibt die Datenautobahn, über die Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenversicherungen die medizinischen und sensiblen Daten austauschen. Damit sollen zwei Erwartungshaltungen erfüllt werden:
- Schneller Datenabruf: Im Internetzeitalter erwarten Versicherte, dass ihre medizinischen Daten für den Arzt einfach verfügbar und abrufbar sind.
- Datenschutz: Das Speichern, Abrufen und Senden der Daten soll den üblichen Standards von Datenschutz und Datensicherheit entsprechen.
Wie ist der aktuelle Stand beim Aufbau der TI?
Mit dem Aufbau der TI ist die sichere, digitale Kommunikation möglich, die im E-Health-Gesetz geplant war. Mittlerweile ist der Großteil der Arztpraxen und Krankenhäuser sowie Apotheken an das TI-Netz angeschlossen. In den nächsten Jahren werden noch Pflege- und Reha-Einrichtungen, Physiotherapie-Praxen, Hebammen-Praxen und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens integriert werden.
FORTSCHRITT
Wie geht es nach dem E-Health-Gesetz weiter mit der Digitalisierung des Gesundheitswesens?
Das E-Health-Gesetz legte mit der Telematikinfrastruktur 2015 die Grundlage für die digitale und sichere Vernetzung der verschiedenen Einrichtungen im Gesundheitswesen. Darauf lässt sich aufbauen. Mit nachfolgenden Gesetzen wurde und wird die Digitalisierung im Gesundheitsbereich weiter ausgebaut:
2019: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
– sorgt für den Ausbau von Terminstellen, schnellere Terminvergabe, die Einführung der Notdienstnummer 116 117 und verbesserten Leistungen der Krankenkassen
2019: Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG)
– ebnet den Weg zu Gesundheits-Apps auf Rezept, elektronischen Rezept und e-Patientenakten
2020: Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
– stellt die Nutzung von e-Rezept und e-Patientenakte sicher, mit Rücksicht auf Datenschutz und Kontrolle der Datenfreigabe
2021: Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
– unterstützt den Ausbau von Telemedizin-Angeboten und digitalen Anwendungen im Pflegebereich
STAND DER DINGE
Was hat sich durch das E-Health-Gesetz noch geändert?
Ein Ziel, das im E-Health-Gesetz sehr prominent beschrieben wurde, ist die elektronische Gesundheitskarte, kurz eGK. Vielleicht haben Sie es bemerkt, dass die Krankenversicherer nicht mehr von der Krankenversichertenkarte sprechen, sondern von der Gesundheitskarte. Die Entwicklung der eGK war neben der Telematikinfrastruktur die zweite wesentliche Neuerung, die durch das E-Health-Gesetz eingeführt wurde.
Dank der elektronischen Gesundheitskarte hat jeder Arzt, zu dem Sie gehen, Ihre aktuellen Personendaten und Anschrift auf dem Schirm.
Seit Herbst 2022 können Sie als Versicherter freiwillig Notfalldaten auf Ihrer eGK speichern lassen. Dazu zählen etwa Allergien gegen bestimmte Medikamente, andere Unverträglichkeiten, Infos zu Medikamenten, die Sie regelmäßig brauchen, und nicht zuletzt Kontaktdaten von Familienangehörigen, die im Notfall informiert werden sollen. Ihr Arzt legt diese Datensätze auf Ihrer Gesundheitskarte an. Er braucht dafür Ihre mündliche Zustimmung.
Wenn Sie mehr als drei Medikamente regelmäßig einnehmen, können Sie diese ebenfalls über Ihren Arzt auf der Gesundheitskarte elektronisch speichern lassen. Dies gibt die Sicherheit, dass mögliche Wechselwirkungen schnell erkannt und Komplikationen verhindert werden.
Für die Sicherheit der Daten auf der Karte ist gesorgt. Sie können nur von einem Arzt abgerufen werden, der einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzt.
Telemedizin
Telemedizinische Angebote gehörten von Anfang an zum Plan der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die Struktur der TI sowie die gesetzliche Verpflichtung für Arztpraxen und Krankenhäuser, an dem System teilzunehmen, waren wichtige Voraussetzungen.
Videosprechstunden sind eine Form der Telemedizin. Diese sollen vor allem dann eingesetzt werden, wenn der Patient einen langen Anfahrtsweg hat oder nach einer OP. Dann genügt es, wenn der Arzt per Bildschirm erklärt, wie die weitere Behandlung erfolgt. Aber auch die Covid-Pandemie trug dazu bei, dass Videosprechstunden bei Patienten populärer wurden. Denn das Distanzbedürfnis und die Vermeidung von Ansteckung ließen sich durch diesen Service erfüllen.
Weitere Formen von Telemedizin, die nach dem E-Health-Gesetz umgesetzt wurden, sind die digitalen Gesundheitsanwendungen auf Rezept (die E-Health-Apps), ein enger Austausch von Ärzten zur Bewertung von Röntgenaufnahmen (sogenannte telekonsiliarische Befundbeurteilungen) sowie das Telemonitoring bei Herzkrankheiten.
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