BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE

Das sollten Sie über die Beitrags­­bemessungs­­grenze wissen

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Beitrags­bemessungs­grenze 2023 - Was bedeutet sie?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie gibt an, bis zu welcher Höhe das Einkommen bei der Beitrags­berechnung herangezogen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2023 bei 59.850 Euro im Jahr bzw. 4.987,50 Euro im Monat. 2022 lag sie noch bei 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich.

Monatlich in 20230
Jährlich in 20230

Bei einem höheren Einkommen ist der übersteigende Teil des Verdiensts beitragsfrei. Auf diese Weise ergeben sich Höchstbeiträge für Gutverdiener. Gerade bei der Krankenversicherung ist die Beitrags­bemessungsgrenze nicht nur für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wichtig.

Themen dieser Seite im Überblick
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    Anwendung GKV & PKV

    Was bedeutet die Beitrags­bemessungsgrenze für die Krankenkasse?

    Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken­versicherung beträgt 2023 monatlich 4.987,50 Euro brutto, also 59.850 jährlich. Im Vergleich zu 2022 ist sie um 1.800 Euro jährlich gestiegen. Ganz anders verhielt es sich beim Jahreswechsel 2021/22. Damals gab es keine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze. Ein Grund dafür waren die stagnierende Lohnentwicklung während der Corona-Pandemie.

    Ein Arbeitnehmer, der über ein Einkommen von 6.000 Euro brutto verfügt, müsste ohne Beitrags­bemessungs­grenze einen Krankenversicherungsbeitrag von rund 486 Euro pro Monat (Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent) zahlen. Da sein Einkommen aber nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze berücksichtigt wird, verringert sich sein Versicherungsbeitrag auf rund 404 Euro.

    Auch für die private Kranken­versicherung (PKV) ist die Beitrags­bemessungs­grenze wichtig. Denn sowohl der Maximalbeitrag zum PKV Basistarif als auch der Höchstzuschuss des Arbeitsgebers zur PKV Versicherungs­prämie ergeben sich aus der Beitrags­bemessungs­grenze.

    Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber bei der privaten Kranken­versicherung einen Zuschuss. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Versicherungsbeitrags, allerdings nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze. 2023 steuert der Chef demnach 8,1 Prozent der monatlichen Bemessungsgrenze von 4.987,50 Euro brutto bei, also höchstens 403,99 Euro im Monat. Übersteigt der PKV-Beitrag den Höchstbeitrag zur GKV (ohne Zusatzbeitrag), muss der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Prämie aus dem Bruttolohn zahlen.

    Tipp: Je nach Krankenkasse liegt der monatliche Maximalbeitrag bei 385 Euro bis 413 Euro für Angestellte. Auf das Jahr gerechnet können sie mit einem Krankenkassen­wechsel daher über 300 Euro sparen.

    Eine Beratung zum Thema Krankenversicherung ist wichtig

    Aus der Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich für gesetzlich Krankenversicherte der aktuelle Höchstbeitrag. Für privat Krankenversicherte ergibt sich daraus der maximale Arbeitgeberzuschuss. Von 2013 bis 2023 haben sich diese stetig erhöht:

    Jahr Beitrags­­bemes­sungs­­grenze Maximaler GKV Beitrag* Maximaler PKV Zu­schuss**
    2023 59.850€ 807,98€ 403,99€
    2022 58.050€ 769,16€ 384,58€
    2021 58.050€ 769,16€ 384,58€
    2020 56.250€ 735,94€ 367,97€
    2019 54.450€ 703,31€ 351,66€
    2018 53.100€ 690,30€ 323,03€
    2017 52.200€ 682,95€ 317,55€
    2016 50.850€ 665,29€ 309,34€
    2015 49.500€ 639,38€ 301.13€
    2014 48.600€ 627,75€ 295,65€
    2013 47.250€ 610,31€ 287,44€

    *Bei Angestellten und Rentnern wird die Hälfte des maximalen GKV Beitrags vom Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherung übernommen.

    **Der Arbeitgeberzuschuss der privaten Krankenversicherung unterliegt 2 Beschränkungen: Der Zuschuss ist durch den Maximalbetrag nach oben hin gedeckelt (für 2023 auf maximal 403,99 €) und darf nicht höher sein als 50% des gesamten PKV-Beitrags des Versicherten.

    Mehr Infos zur Gesetzlichen Krankenversicherung

    Erreicht ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze?

    Dann wird Ihr Krankenkassenbeitrag ab der Höchstgrenze gedeckelt. Übersteigt Ihr Einkommen sogar die Versicherungspflichtgrenze? Dann könne  Sie sich privat krankenversichern.

    Anwendung in der GKV und PKV

    Für welche Versicherungsart wird die Beitrags­bemessungs­grenze herangezogen?

    Es gibt zwei verschiedene Beitrags­bemessungs­grenzen. Einerseits wird damit der Grenzwert für die gesetzliche Kranken­versicherung sowie die Pflegepflicht­versicherung festgelegt. Andererseits gilt sie für die Renten- und Arbeitslosen­versicherung. Bei der Renten­versicherung wird zudem zwischen der allgemeinen und der knapp­schaftlichen Renten­versicherung unterschieden.

    Im Gegensatz zur Beitrags­bemessungs­grenze für die Kranken- und Pflegeversicherung, die 2023 einheitlich bei 59.850 Euro brutto im Jahr liegt, wird bei der Rentenversicherung in Ost und West unterschieden. Bei der allgemeinen Rentenversicherung liegt sie in den neuen Bundesländern bei 85.200 Euro und in den alten bei 87.600 Euro im Jahr.

    Was ist der Unter­schied zwischen Beitrags­­bemessungs­­grenze und Versicherungs­pflicht­grenze?

    BBG

    VPG

    Die Beitrags­bemessungs­grenze (BBG) ist eine Obergrenze für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge. Sie liegt 2023 auf 59.850 Euro pro Jahr. Dadurch wird eine Grenze bestimmt, bis zu welchem Betrag sich der Krankenkassenbeitrag am Einkommen der gesetzlich Versicherten orientiert. Liegt das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, dann wird der monatliche Beitrag gedeckelt. Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich auch auf Privatversicherte aus. Bei ihnen wird die Höhe des Arbeitgeberzuschusses an die Bemessungsgrenze gekoppelt. Anders als oft angenommen, hat die Beitrags­bemessungs­grenze keine Aus­wirkungen auf die Steuern. Nur der steuerlich anrechenbare Höchstbeitrag der Rürup-Rente ist seit 2015 an den Maximal­beitrag der knapp­schaftlichen Renten­versicherung (2023 Ost: 104.400€ / West: 107.400€ pro Jahr) und die entsprechende Beitrags­bemessungs­grenze gekoppelt.

    Ursprung

    Warum gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze?

    Die Sozialversicherungen in Deutschland sollen allen Beitragenden nach dem Solidaritätsprinzip die gleichen Leistungen gewähren – unabhängig davon, ob ein Beitragszahler kerngesund oder beispielsweise aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig auf Medikamente und Behandlungs­maßnahmen angewiesen ist.

    Dementsprechend soll jeder nach seinen finanziellen Fähigkeiten zum Schutz aller Versicherten beitragen. Im Falle des deutschen Sozialversicherungs­systems geschieht dies in Form eines einkommens­abhängigen Versicherungs­beitrags.

    Wer benötigt welche Krankenversicherung?

    Da die Krankenkassen in Deutschland ursprünglich allerdings vor allem für das Krankengeld aufgekommen sind, wurde eine Beitrags­bemessungs­grenze eingeführt. Damit wurde nicht nur der maximale Versicherungsbeitrag, sondern auch die Höhe des maximalen Krankengeldes gedeckelt.

    Es wurde davon ausgegangen, dass Gutverdiener auch bei einer Begrenzung des Krankengeldes in der Lage sind, durch die begrenzten Leistungen ihre laufenden Kosten bei Krankheit zu tragen.

    Erhöhung

    Wie hat sich die Beitrags­­bemessungsgrenze und Versicherungspflicht­grenze entwickelt?

    Die Höhe der Beitrags­bemessungs­grenze wird jährlich neu anhand der Lohnent­wicklung in Deutschland und anhand anderer Wirtschafts­faktoren festgelegt. Dabei ist die Beitrags­bemessungs­grenze der Kranken­versicherung in den letzten Jahren konstant angestiegen. Die letzte Senkung des Wertes um 1,0 Prozent gab es im Jahr 2011. Aufgrund der Corona-Pandemie und der rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2020 (die bundesweite Einkommensentwicklung lag 2020 bei -0,15 Prozent!) gab es 2022 daher keine Änderung der Höchstgrenzen in der Krankenkasse. 2023 stieg der Höchstwert der Einkommensberechnung jedoch wieder um 1.800 Euro beim Jahreswert an.

    In den nächsten Jahren ist aufgrund der wirtschaftlichen Lage jedoch weiterhin mit einer Steigerung der Beitrags­bemessungs­grenze und auch der Versicherungspflicht- bzw. Jahresarbeits­entgeltgrenze (JAEG) zu rechnen.

    Jahr Beitrags­­bemes­sungs­­grenze Versicherungs­pflicht­grenze
    2013 47.250€ 52.200€
    2014 48.600€ 53.550€
    2015 49.500€ 54.900€
    2016 50.850€ 56.250€
    2017 52.200€ 57.600€
    2018 53.100€ 59.400€
    2019 54.450€ 60.750€
    2020 56.250€ 62.550€
    2021 58.050€ 64.350€
    2022 58.050€ 64.350€
    2023 59.850€ 66.600€

    Fragen und Antworten zur Beitragsbemessungsgrenze

    2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenversicherungen bei monatlich 4.987,50 Euro (jährlich 59.850 Euro brutto). Die Grenze gibt an, bis zu welcher Höhe das Einkommen für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages berücksichtigt wird.

    Die Höhe der BBG West zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde für 2023 auf monatlich 7.300 Euro festgelegt. Jährlich sind das 87.600 Euro. Für das Bundesgebiet „Ost“ gilt 2023 ein monatlicher Maximalbetrag von 7.150 Euro. Daraus ergibt sich die Jahressumme 85.200 Euro.

    Die Beitragsbemessungsgrenze gibt das maximale Einkommen an, das für die Berechnung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. 2023 sie bei 4.987,50 Euro brutto. Hat ein gesetzlich Krankenversicherter ein höheres Monatseinkommen, wird durch das Einkommen bis zu dieser festgelegte BBG für den Krankenkassenbeitrag berücksichtigt. Was darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.

    Die Beitragsbemessungsgrenze ist wichtig für den Arbeitgeberzuschuss, den privat versicherte Angestellte erhalten. Dieser umfasst die Hälfte des monatlichen PKV-Betrages. Er darf jedoch nicht höher sein als die Kosten für einen GKV-versicherten Mitarbeiter. Mithilfe der BBG lässt sich der Höchstbetrag errechnen. Auch der Maximalbeitrag des PKV-Basistarifs richtet sich nach der BBG.

    Anhand der Beitragsbemessungsgrenze lässt sich der Maximalbetrag des Arbeitgeberanteils berechnen.  Da die Beitragsbemessungsgrenze aktuell bei monatlich 4.987,50 Euro liegt, beträgt der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung 2023 maximal 403,99 Euro pro Monat (14,6 Prozent) zuzüglich 50 Prozent des Zusatzbeitrags.

    Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung. Sie gibt das maximale Einkommen an, das für die Berechnung der Krankenkassenbeitrags berücksichtigt wird. Darüber hinaus sind der Arbeitgeberzuschuss für PKV-Versicherte sowie der Beitrag für den PKV-Basistarif abhängig von der BBG.

    Versicherungspflichtgrenze ist ein anderer Begriff für die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gibt an, bis zu welchem Bruttoeinkommen ein Angestellter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben muss. 2023 liegt diese Grenze bei 66.600 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze ist dagegen der Höchstbetrag, der zu Berechnung des Krankenkassenbeitrags herangezogen wird.

    Bis zum 31. Dezember 2002 waren beide Rechnungsgrößen der Sozialversicherung gleich hoch. Mit dem 1. Januar 2003 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze per Gesetzesreform von 40.500 Euro auf 45.900 Euro deutlich angehoben. Damit erweiterte sich die Anzahl der Versicherungspflichtigen, die in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen. Der Wechsel in die PKV wurde schwieriger.

    Der Unterschied zwischen den Renten-Beitragsbemessungsgrenzen besteht seit der Wiedervereinigung. Der Grund liegt in der durchschnittlichen Einkommenshöhe. In den neuen Bundesländern verdienen Arbeitnehmer deutlich weniger als Personen in den West-Bundesländern. Seit 2018 wird die Angleichung vorangetrieben. Bis 2025 soll das Rentenniveau zwischen Ost und West einheitlich sein.

    Eine direkte Auswirkung auf die Steuer hat die Beitragsbemessungsgrenze nicht. Der Staat nutzt jedoch die BBG für die Rentenversicherung als Richtlinie bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). So ist ein bestimmter Anteil, den Beschäftigte im Rahmen einer bAV einzahlen, steuerfrei. Dieser Anteil entspricht vier Prozent der Renten-BBG.

    Wer mehr verdient, zahlt auch höhere Steuern. Hinzu kommt, dass der Steuersatz mit höherem Einkommen ansteigt. Daher zahlen Beschäftigte mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze einen höheren Steuerbetrag. Jedoch können die höheren Beiträge für Sozial- und Rentenversicherung zum Teil von der Steuer abgesetzt werden. Dies verringert das zu versteuernde Einkommen.

    Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. In der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt die Bundesregierung die Änderungen fest. Da die Löhne in den letzten Jahren stetig anstiegen, erhöhte sich auch die BBG. Dennoch gab es bereits Zeiten, in denen die Grenzwerte unverändert blieben, oder, wie 2011, gesunken sind.

    Die Beiträge für die Sozialversicherungen wie Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Einkommenshöhe abhängig. Da die Löhne in den letzten Jahren konstant angestiegen sind, erhöhte sich auch die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wurde an das Lohnniveau angepasst.

    Die Bundesregierung beschließt jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie für Kranken- und Pflegeversicherung. Festgelegt sind die Änderungen in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Ausschlaggebend für die Anpassungen der Höchstbeträge sind die Entwicklungen der Löhne aus den beiden Vorjahren.

    Aktuell beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung bei einem monatlichen Gehalt von 4.987,50 Euro (brutto). Das ist ein Jahresverdienst von 59.850 Euro. 14,6 Prozent ist der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung. Der Maximalbetrag entspricht 14,6 Prozent des Monatseinkommens. Er liegt 2023 bei 728,18 Euro zuzüglich Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung.

    Von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) profitieren Personen mit hohem Einkommen, da sie nicht mehr als den festgelegten Maximalbetrag einzahlen müssen und ein Teil des Verdienstes abzugsfrei bleibt. Für diesen Teil des Einkommens erhalten sie später jedoch keine gesetzliche Rente.

    Die Sozialversicherungen in Deutschland funktionieren nach dem Solidaritätsprinzip: Jeder Versicherte zahlt nach seinen Möglichkeiten ein, aber alle erhalten die gleichen Leistungen. Als Rechengrundlage für die Beiträge dient das Einkommen. Durch die Beitragsbemessungsgrenzen ist die Beitragshöhe auf einen Maximalwert begrenzt. Dadurch ist auch die Höhe der jeweiligen Versicherungsleistung begrenzt.

    Es bedeutet, dass der Angestellte den Höchstbeitrag zur Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherung zahlt. Erhöht sich sein Einkommen weiter, bleiben die Ausgaben für die Sozialversicherungen dennoch gleich, weil die Höchstgrenze erreicht ist. Nur wenn die BBG ebenfalls ansteigt, muss der Versicherte eine Kostenerhöhung in Kauf nehmen.

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