Krankenversicherung und Steuererklärung – Vorteile nutzen

Seit Anfang 2010 haben sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte neue Möglichkeiten der Steuerentlastung. Durch das sogenannte „Bürgerentlastungsgesetz“ ist für die meisten Krankenversicherten ein größerer Teil der Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich absetzbar. Betroffen sind hiervon Ihre Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung.

Krankenkasse steuerlich absetzbar

Egal, ob Sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind – wenn Sie entsprechende Einträge in Ihrer Einkommenssteuererklärung vornehmen, ist vermutlich eine hohe Steuerentlastung möglich. Dies gilt für die Beiträge zu grundlegenden Leistungen Ihrer Krankenversicherung. Diese können Sie in nahezu voller Höhe von der Steuer absetzen. Inwieweit Ihre Kasse steuerfrei ist, entscheidet Ihr Versicherungstarif.

Dem Bürgerentlastungsgesetz lag die Steuerentlastung von Privatversicherten zugrunde. Die Regelungen gelten aber sowohl für privat als auch für gesetzlich Krankenversicherte. Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen. Privat- wie auch Kassenpatienten sollen gleichermaßen von den Neuregelungen profitieren.

PKV und Steuererklärung

Mit Ihrer Einkommenssteuererklärung können Sie Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung geltend machen. Ihre Beiträge sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar – für diejenigen Leistungen, die der Grundversorgung durch die gesetzliche Kasse entsprechen.

Die Besonderheiten der Steuererklärung in der PKV

Sind Sie Privatpatient, wird der Teil Ihrer Beiträge berücksichtigt, mit dem Sie einen Versicherungsschutz erwerben, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Haben Sie einen Tarif, dessen Leistungen darüber hinausgehen – z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer – sind die Beiträge hierfür nicht abzugsfähig. Die gilt auch für Ihre Beiträge zur Finanzierung eines Krankengeldes. Berücksichtigungsfähig sind also folgende Beiträge:

  • Beiträge für Ihre private Krankenversicherung, die der Finanzierung einer Basisabsicherung dienen
  • Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung


Beiträge für Leistungen, die über eine Basisabsicherung hinausgehen (z. B. Einzelzimmer im Krankenhaus), sind nicht steuerlich ansetzbar. Haben Sie einen solchen Tarif, wird Ihr Beitrag in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt. Ihre Beiträge für Zusatzleistungen sind also bei keiner privaten Krankenkasse steuerfrei.

GKV und Steuererklärung

Auch für gesetzlich Versicherte ist – in großem Umfang – die Krankenversicherung steuerlich absetzbar. Sie können ebenfalls Beiträge zur GKV in der Einkommenssteuererklärung vermerken. Seit Anfang 2010 können Sie Ihre Beiträge als Sonderausgaben ansetzen. Nur die Beiträge zur Finanzierung des Krankengeldes sind meist nicht abzugsfähig. In der Praxis bedeutet dies, dass für die meisten gesetzlich Versicherten eine Kürzung des abzugsfähigen Beitrags von vier Prozent gilt.

Diese Kürzung tritt auf, sofern Sie Anspruch auf Krankengeld haben. Gesetzlich krankenversicherte Rentner, die ausschließlich über Renteneinkünfte verfügen, müssen keine Kürzung hinnehmen.

Steuerlich abzugsfähig sind also:

  • Beiträge zu Ihrer GKV, gekürzt um den Beitragsanteil, den Sie zur Finanzierung des Krankengeldes zahlen
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

Steuerentlastung auch bei Zusatzbeiträgen

Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs sind alle Beiträge für eine Basiskrankenversicherung absetzbar. Dies gilt auch gegebenenfalls für einen von einer gesetzlichen Kasse erhobenen Zusatzbeitrag. Viele gesetzlich Krankenversicherte müssen einen monatlichen Zusatzbeitrag leisten. Dieser ist bei jeder gesetzlichen Krankenversicherung steuerlich absetzbar. Auch diese Kosten können Sie in Ihre Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe eintragen.

Selbstbehalt – Steuerentlastung?

Sie können prinzipiell nur Ihre tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Womöglich haben Sie einen Selbstbehalt vereinbart und müssen daher für Krankheitskosten zahlen. Ist dies der Fall, können Sie diese Aufwendungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.