Praxisgebühr bei der GKV

Praxisgebühr bei gesetzlicher Krankenversicherung

Bei der Praxisgebühr handelt es sich um eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die sämtliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen müssen.Sie müssen diese bei Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenbesuchen sowie beim Notdienst oder bei der Notaufnahme eines Krankenhauses einmal pro Quartal entrichten.
Nach Abrechnung mit dem Arzt wird die Gebühr der Krankenkasse überwiesen. Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, müssen Sie keine Praxisgebühr zahlen.

Zahlungspflicht

Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die älter als 18 Jahre sind und sich ambulant ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch behandeln lassen, müssen die Praxisgebühr tragen. Selbstzahler, Privatversicherte, Beamten, Zivildienstleistende mit dienstherrlicher Heilfürsorge und Soldaten müssen die Gebühr nicht entrichten. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts müssen Beamte jedoch indirekt eine Praxisgebühr entrichten, da jährlich 40 Euro von ihren Beihilfeleistungen abgezogen werden. Bei der privaten Krankenversicherung entfällt die Praxisgebühr.

Für alle Arten gesetzlich geregelter Vorsorgeuntersuchungen müssen Sie keine Zuzahlung leisten. Dies betrifft auch eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung, bei der unter anderem auch eine Zahnsteinentfernung erfolgt.

Gründe für die Praxisgebühr bei der GKV
•    Finanzielle Erleichterung der gesetzlichen Krankenkasse
•    Erhöhung der Selbstverantwortung der Patienten – bei kleineren Leiden soll kein
     unnötiger Arztbesuch erfolgen
•    Patienten sollen möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt zu Fachärzten
     gehen

Praxisgebühr bei Überweisungen

Für die weiteren notwendigen Arztbesuche im gleichen Quartal beim gleichen Arzt müssen Sie keine weitere Zuzahlung übernehmen. Besuche bei weiteren Ärzten in dem jeweiligen Quartal sind kostenfrei, wenn Sie eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen und der Arzt zur selben „Behandlungsklasse“ zählt. Hierbei unterscheidet man folgende Behandlungsklassen:

•    Niedergelassene Ärzte
•    Zahnärzte
•    Notdienste

Bei Überweisungen von Ärzten zu Zahnärzten und umgekehrt von Zahnärzten zu Ärzten wechseln Sie also die Behandlungsklasse. Das bedeutet, dass Sie die Praxisgebühr erneut bezahlen müssen. Eine weitere Zahlung innerhalb eines Quartals müssen Sie auch dann übernehmen, wenn Sie einen Facharzt ohne Überweisungsschein aufsuchen.

Im teuersten Fall muss ein gesetzlich Krankenversicherter in einem Quartal 30 Euro für Praxisgebühren zahlen, wenn er bei einem Arzt, einem Zahnarzt und im Notdienst war. In der Summe ergeben sich dann stolze 120 Euro pro Jahr und Person. Diese Kosten bleiben privat Krankenversicherten erspart, da es bei der PKV keine Praxisgebühr gibt.

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