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Die Neuregelungen der Gesundheitsreform – Was sich für gesetzlich und privat Krankenversicherte ändert

Privater Basistarif ohne Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse
Rückkehrer in die private Krankenversicherung können sich schon heute [Stand: Mai 2008] im günstigen Standardtarif versichern. Die privaten Krankenversicherer dürfen in diesem Tarif keine Risikozuschläge berechnen oder Leistungsausschlüsse vornehmen. Der Standardtarif der PKV wird ab 1. Januar 2009 zum „Basistarif“. Ähnlich wie die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Privatversicherer dann jeden in diesen Basistarif aufnehmen. Wie bereits im Standardtarif entsprechen die Leistungen des Basistarifs denen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kosten des Basistarifs dürfen den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Bei finanzieller Hilfsbedürftigkeit reduziert sich der Beitrag zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung auf die Hälfte.

 

Ab dem 1. Januar 2009 können alle, die freiwillig in einer gesetzlichen Kasse versichert sind, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht in den Basistarif eines privaten Krankenversicherers ihrer Wahl wechseln. Wer schon privat krankenversichert ist, kann bis zum 30. Juni 2009 in den Basistarif jedes beliebigen Privatversicherers wechseln. PKV-Kunden, die mindestens 55 Jahre alt sind oder den regulären PKV-Beitrag nachweislich nicht mehr bezahlen können, dürfen auch nach dem 30. Juni 2009 in den Basistarif umsteigen; sie müssen aber beim bisherigen Versicherer bleiben. Wer eine private Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 2008 neu abschließt, kann später auf Wunsch in den Basistarif jedes beliebigen PKV-Unternehmens wechseln.

Die Übertragung der Alterungsrückstellungen in der PKV wird verbessert

In der privaten Krankenversicherung wird ein Teil der Versichertenbeiträge zur Bildung von Altersrückstellungen verwendet – finanzielle Reserven, mit denen die höheren Behandlungskosten aufgefangen werden sollen, die man als älterer Versicherungskunde häufig verursacht. Die Übertragbarkeit der Altersrückstellungen bei Wechsel des privaten Krankenversicherers wird durch die Gesundheitsreform erleichtert.

 

Wenn privat Krankenversicherte innerhalb desselben Versicherungsunternehmens von einem Volltarif in den Basistarif wechseln, werden ihre Alterungsrückstellungen ab 1. Januar 2009 in voller Höhe auf den neuen Vertrag übertragen. Wechselt man in den Basistarif eines anderen Privatversicherers, werden die Altersrückstellungen nur im Umfang des Basistarifs zum neuen Versicherer umgebucht. Wenn man von einer privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Kasse wechselt, verfallen die Altersrückstellungen aber auch zukünftig.

In der gesetzlichen Krankenversicherung kommt der Gesundheitsfonds

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds ab 1. Januar 2009 gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten der gleiche Beitragssatz. Die Kassen ziehen die Beiträge nicht mehr für sich selbst ein, sondern für den staatlich verordneten Gesundheitsfonds, der das Geld entsprechend ihrer Versichertenstruktur wieder an die verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherer verteilt. Kinder und Ehepartner ohne eigenes Einkommen bleiben auch künftig in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung).

Kassenkunden sparen durch Hausarzttarife, Selbstbeteiligung und Kostenrückerstattung

Die gesetzlichen Krankenkassen sind ab 2009 verpflichtet, ihren Mitgliedern auf Wunsch vergünstigte Hausarzttarife, Tarife mit Selbstbeteiligung und Tarife mit Kostenerstattung anzubieten. Krankenkassen, die besonders kostengünstig wirtschaften, dürfen ihren Versicherten Beitragsrückerstattungen und andere finanzielle Vergünstigungen gewähren.

 

Gesetzliche Krankenversicherer, die mit dem vom Gesundheitsfonds zugewiesenen Geld nicht auskommen, müssen ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge berechnen. Dieser Mehrbeitrag darf nicht höher sein als ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Krankenversicherten. Zusatzbeiträge bis zu 8 Euro im Monat dürfen aber einkommensunabhängig erhoben werden. Nur wer bedürftig ist und Sozialhilfe oder Grundsicherung für Senioren bezieht, muss den möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst zahlen – in diesem Fall übernimmt die Sozialbehörde oder das Grundsicherungsamt den Mehrbeitrag.

 

Nach jeder Beitragserhöhung kann man als Versicherter wie schon bisher zu einer anderen, kostengünstigeren Krankenkasse wechseln. Bei einer Beitragserhöhung müssen die Kassen ihre Kunden auf die Wechselmöglichkeit hinweisen.

 

 

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