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Vergleich gesetzliche und private Krankenversicherung

Vergleich gesetzlicher und privater Krankenversicherung nach folgenden Gesichtspunkten:

Gesetzliche Krankenversicherung

Private Krankenversicherung

 

Wer darf sich versichern?

  • Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis 4.012,50 Euro im Monat (48.150 Euro pro Jahr) sind pflichtversichert.

  • Besser verdienende Arbeitnehmer, Freiberufler und Beamte können freiwillig beitreten.

  • Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen ab 4.012,50 Euro (48.15 Euro pro Jahr).

  • Freiberufler, Beamte und Studenten können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern.

 

Familie

  • Ehepartner und Kinder (bis 25 Jahre) ohne bzw. nur mit geringem Einkommen von max. 350 € in West- und 295 € in Ostdeutschland sind kostenlos mitversichert.

  • Ehepartner und Kinder müssen immer selbständig krankenversichert werden.

 

Leistungen

  • Gesetzlich vorgeschriebene Grundver-
    sorgung (z.B. eingeschränkte Arzt- und Krankenhauswahl, Unterbringung im Mehrbettzimmer, diensthabender Arzt).

  • Die Leistungen der gesetzlichen Kranken-
    kassen sind nahezu gleich.

  • Einige Kassen bieten darüber hinaus Zusatzleistungen an - hier lohnt sich ein Vergleich.

  • Abhängig vom gewählten Tarif - vom Basisschutz bis zum Topschutz. Der Basisschutz ist mit den Leistungen der gesetzlichen Kassen vergleichbar.

  • Generell sind die Leistungen deutlich besser (z.B. freie Arzt- u. Krankenhaus-
    wahl, Unterbringung je nach Tarif im Einzel- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung möglich).

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Kosten

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Beitrag. Je nach Kasse liegt dieser zwischen 12 und 15 Prozent des Bruttoeinkommens (Beitragsbe-
    messungsgrenze 3.600 Euro/Monat).

  • Arbeitnehmer zahlen zusätzlich einen Betrag von 0,9 Prozent, das sind maximal 269 Euro.

  • Der Beitrag richtet sich nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Tarif, unabhängig vom Einkommen.

  • Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber ebenfalls die Hälfte, maximal bis zum halben GKV-Höchstbetrages.

 

Beitragsrückerstattung

  • In der Regel nicht möglich.

  • Aber seit 2004 bieten einige Kassen geringe Beitragsrückerstattungen an, wenn ein Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

  • Je nach Versicherung und Tarif werden bei Nichtinanspruchnahme bis zu
    6 Monatsbeiträge pro Jahr erstattet.

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Perspektive im Alter

  • Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Lebensalters der Bevölkerung, sind steigende Beiträge bzw. Leistungs-
    kürzungen zu erwarten.

  • Die PKV bildet Rückstellungen für das Alter, d.h. Leistungskürzungen sind nicht zu befürchten, Beitragserhöhungen aber möglich.

  • Ab dem 65. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, in einen preisgünstigen Tarif mit gesetzlichen Regelleistungen zu wechseln.

 
 

Budget

  • Die Leistungen der Ärzte sind vom Gesetzgeber budgetiert. Ist das Budget am Jahresende erschöpft, müssen die Mediziner kostenlos arbeiten.

  • Es besteht das Risiko, dass aus Kostengründen Leistungen ins Folgejahr verschoben werden müssen und bestimmte Medikamente nicht verschrieben werden können.

  • Keine Budgetierung. Es existiert im Rahmen des Tarifes eine Leistungs-
    garantie, d.h. es besteht keine Gefahr, dass Behandlungen und Medikamente verweigert oder auf einen späteren Termin verschoben werden.

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Aufnahme

  • Aufnahmezwang - die Kasse muß jeden Kunden unabhängig vom Gesundheits-
    zustand aufnehmen und versichern. Allerdings gilt seit 2002 die sogenannte 55`er Regel, nach der ab dem
    55. Lebensjahr die Aufnahme verweigert werden kann.

  • Kein Aufnahmezwang. Die privaten Krankenversicherungen nehmen ihre Mitglieder entsprechend den Aufnahme-
    bedingungen auf. Einmal Mitglied darf die Versicherung nicht mehr kündigen (Ausnahme: vorvertragliche Anzeigen-
    verletzung oder Nichtbezahlung der Beiträge).

 

Abrechnung

  • Die Abrechnung erfolgt zwischen Arzt und Krankenkasse.

  • Der Arzt stellt dem Versicherten eine Rechnung. Er kontrolliert und bezahlt diese. Nach Einreichung der Rechnung bekommt er die Kosten von der Krankenversicherung erstattet.

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Geltungsbereich

  • In der EU und Ländern mit entsprechendem Sozialversicherungs-
    abkommen.

  • Automatisch europaweit und mind.
    1 Monat auch außerhalb Europas. Bei geringer Zuzahlung auch weltweit.

 

Kündigung/Wechsel

  • Kündigung und Wechsel in eine andere gesetzliche Kasse bzw. in die private Krankenversicherung ist zum Ende des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied den Austritt erklärt.

  • Kündigung durch den Versicherten: spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Ein Wechsel in eine andere private Krankenversicherung ist aber meist nicht sinnvoll, da die Alters-
    rückstellungen nicht übernommen werden können und das Eintrittsalter höher ist.

  • Die Rückkehr in die gesetzliche ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

 

 

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