Streit um Beiträge der privaten Krankenversicherung für Hartz-IV-Empfänger

30.03.2011 von Henry Kasulke

Jobcenter verweigern die Kostenübernahme der Privaten Krankenversicherung
Entscheidung zur Kostenübernahme

Im Streit um die Übernahme der privaten Krankenversicherungs-Beiträge von Hartz-IV-Empfängern durch die Job-Center ist auch weiterhin keine endgültige Einigung in Sicht.

Mit der Gesundheitsreform der damaligen großen Koalition CDU/SPD wurde es selbst für Arbeitslose, die in der privaten Krankenversicherung waren, unmöglich, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Die Job-Center übernahmen lediglich den Beitrag in Höhe der Gesetzlichen. Der privat Versicherte musste in den Basis-Tarif seines Versicherers wechseln. Gleichwohl ergaben sich hohe Differenzbeträge, auf denen der Hartz-IV-Empfänger sitzen blieb. Deckungslücken bis zu 160,00 EUR waren die Folge, die mit den schmalen Hartz IV-Bezügen nicht zu schließen waren. Der Großteil der privat Versicherten sammelte nicht bezahlte Beiträge als Schulden an. Rund 6.800 Hartz-IV-Empfänger sind derzeit ungewollt Mitglied der privaten Krankenversicherung.

Bundessozialgericht entscheidet für Hartz-IV-Empfänger

Nun hat das Bundessozialgericht nach mehreren Klagen in seinem Urteil vom 18.01.2011 festgestellt, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz zum garantierten Existenzminimum eines jeden Bürgers gehöre. Die Job-Center gefährden mit der Ablehnung der vollen Kostenübernahme dieses Existenzminimum. Nach dem Grundsatzurteil müssen die Job-Center nun die Krankenkassenbeiträge der privat versicherten Hartz-IV-Empfänger bis zur Höhe des Basistarifes voll übernehmen. Die Hoffnung vieler privat Versicherter, dass nun auch die angesammelten Beitragsrückstände übernommen werden müssten, wurden aber bislang nicht erfüllt. Jetzt wurde bekannt, dass sich die Job-Center aufgrund einer bundesweiten Anordnung der Bundesagentur für Arbeit weigern, die Beiträge, die vor Urteilsverkündung entstanden sind, rückwirkend zu übernehmen. Zudem existiere, so berichten die Medien, eine Dienstanweisung, nach der die Job-Center angehalten seien, nur laufende Leistungsansprüche zu bearbeiten.

Jobcenter stellen sich quer

Viele Rechtsexperten monieren die Weigerung der Bundesagentur für Arbeit und werfen ihr Missachtung der Vorgaben des Bundessozialgerichtes vor. Rechtsanwälte raten betroffenen Hartz-IV-Empfängern zum Widerspruch. Das Bundessozialgericht habe schließlich die Verschuldung wegen nicht bezahlter Krankenkassenbeiträge für unzumutbar erklärt. Empfohlen wird zudem, einen Antrag auf Überprüfung von Ansprüchen aus der Zeit vor dem Urteil zu stellen. Dabei ist allerdings Eile geboten, denn der Anspruch auf Erstattung aller rückwirkender Beiträge ist nur noch bis April 2011 möglich. Am 1. April treten die neue Hartz-IV-Gesetze in Kraft. Danach können nur noch Überprüfungen für das letzte vergangene Jahr geltend gemacht werden.

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