Arbeitgeberzuschuss in privater Krankenversicherung
Entsprechend der deutschen Sozialgesetzgebung müssen die Kosten für die Krankenversicherung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Krankenversicherung. Die Höhe des Arbeitgeberanteils richtet sich nach dem monatlichen PKV-Beitrag. 2012 muss ein Arbeitgeber maximal einen Zuschuss von 279,23 Euro pro Monat zahlen.
Was ist unter dem Arbeitgeberzuschuss zu verstehen?
Grundsätzlich ist das System der
Krankenversicherung in Deutschland in einen privaten und einen gesetzlichen
Bereich zu unterscheiden. Eine private Versicherung ist vor allem
aufgrund ihrer einkommensunabhängigen Beitragsstruktur bei besser verdienenden
Personen hierzulande sehr beliebt. Auch der umfangreiche Leistungskatalog einer
privaten Krankenversicherung ist für viele Personen hierzulande ein Grund,
einen Wechsel zu wagen.
Sobald der Verdienst eines Arbeitnehmers die jeweils gültige
Pflichtversicherungsgrenze, die im Jahr 2012 bei genau 50.850 Euro liegt,
überschritten hat, hat der Einzelne die freie Wahl zwischen der freiwillig
gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen kann er vom
Arbeitgeberzuschuss für seine Krankenversicherung profitieren, der auch für
Angehörige des Versicherten gezahlt wird, die über kein Einkommen verfügen und
im Regelfall beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen
Krankenkasse aufgenommen werden würden. Dies betrifft beispielsweise die
Ehefrau, die keiner Arbeit nachgeht oder die eigenen Kinder des Versicherten.
Hierbei ist jedoch anzumerken, dass der Arbeitgeberzuschuss bei der PKV nicht alle Leistungen umfasst, die in einem privaten Versicherungsvertrag
versichert werden könnten. Zudem muss die jeweilige Police der privaten
Krankenversicherung mindestens die Grundleistungen umfassen, die der Einzelne
auch bei der Pflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
erhalten würde.
Worauf ist beim Arbeitgeberanteil der PKV zu achten?
Grundsätzlich gelten für den Arbeitgeberzuschuss der privaten Krankenversicherung verschiedene Höchstbeträge. Diese können aus den Beiträgen errechnet werden, die auf Grundlage desselben Verdienstes im Rahmen der Pflichtversicherung fällig werden würden. Darüber hinaus schreibt das Gesetz in Deutschland vor, dass der Anteil des Arbeitgebers an der privaten Krankenversicherung lediglich bis zu den jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen der GKV geltend gemacht werden darf (laut Sozialgesetzbuch).
Für den Arbeitgeber bedeutet dies konkret, dass
es zwar möglich wäre, höhere Zuschüsse zu zahlen, dass er hierdurch
jedoch keinen weiteren steuerlichen Vorteil im Rahmen der Aufwendungen
für die Sozialversicherung seiner Angestellten erzielen kann.
Generell
wird der Arbeitgeberzuschuss für die
komplette Laufzeit des jeweiligen Arbeitsvertrages gezahlt. Dies
bedeutet, dass dieser auch dann fällig wird, wenn sich der Arbeitnehmer
im Urlaub oder im Krankenstand befindet. Dies betrifft ebenso Zeiten der
Kurzarbeit, ganz gleich ob diese saisonal oder wirtschaftlich bedingt
ist. Grundsätzlich führt eine Beitragsrückerstattung aufgrund der
Nichtinanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der privaten
Krankenversicherung nicht zu einer nachträglichen Kürzung des
Arbeitgeberzuschusses.
Wie verhält es sich bei Krankheit
mit dem Arbeitgeberzuschuss?
Erstreckt sich die Dauer einer
Krankheit des Arbeitnehmers über den Zeitraum der gesetzlichen
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers hinaus, ist kein
Arbeitgeberzuschuss mehr erhältlich. Dieser tritt erst dann wieder in
Kraft, wenn der Arbeitnehmer genesen ist und seine Arbeit entsprechen
wieder aufnehmen kann.
Dies wiederum bringt es mit sich, dass
diese Tatsache beim Ansetzen des zu versichernden Krankentagegeldes in
jedem Fall berücksichtigt werden sollte. Der Anspruch auf den
Arbeitgeberzuschuss entfällt im Übrigen auch
für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und des Erziehungsurlaubs.
Aus
diesem Grund wird schnell deutlich, dass eine entsprechende Absicherung
über das Krankentagegeld eine sinnvolle zusätzliche Maßnahme ist, die
eigene finanzielle Existenz zu sichern. Auch eine
Invaliditätsversicherung, beispielsweise in Form einer
Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Unfallversicherung ist in
diesem Zusammenhang als sehr sinnvoll zu bezeichnen.
Zuschuss für privat krankenversicherte Rentner
Mit dem Renteneintritt entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur Kankenkasse. Angestellte haben mit Rentenbeginn jedoch einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch die gesetzliche Rentenversicherung (BfA/LVA). Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden auf Antrag mit 50 Prozent des Beitragssatzes der Kasse der Rentner (KVdR) bezuschusst. Maximal zahlt der Rententräger jedoch die Hälfte des Monatsbeitrags der KV.
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